An dieser Kreuzung gilt „rechts vor links“, weil keine Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln (§ 8 Abs. 1 StVO). Diese Regel gilt auch für Fahrräder.
Wer vor dem Radfahrer in die Kreuzung fährt, kann dessen Fahrweg kreuzen und ihn zum Bremsen oder Ausweichen zwingen. Weiterfahren ist erst erlaubt, wenn der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird (§ 8 Abs. 2 StVO).
Hier ist keine Gefahr erkennbar, die ein Warnsignal erfordert. Hupen ist nach § 16 Abs. 1 StVO nur bei einer Gefährdung oder zur Ankündigung eines Überholens außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Es darf nicht dazu dienen, den Radfahrer zum Warten aufzufordern.
Der Radfahrer kommt von rechts und hat deshalb Vorfahrt. Diese bleibt auch beim Abbiegen bestehen; er darf dabei nicht wesentlich behindert werden (§ 8 Abs. 2 StVO). Daher muss das Auto warten, bis der Radfahrer abgebogen ist.
Ich darf…
Ich muss…
Ich fahre…
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